Dies ist ein
Begriff aus dem Grundbuchrecht in Verbindung mit dem
Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Liegt eine
Abgeschlossenheitsbescheinigung (Aussteller ist die jeweilige untere
Bauaufsichtsbehörde) vor, kann grundbuchliches Teileigentum gebildet
werden. Eine weitere Voraussetzung ist die zivilrechtliche Grundlage in
Form einer Teilungserklärung.
Die Abgeschlossenheit
beinhaltet im Wesentlichen die Trennung von anderen Wohnungen und
Raumeinheiten durch Wände und Decken, Wasserversorgung. Ausguss und WC
dürfen nicht außerhalb der Wohnung sein. Eine zwischen Wohnungen
befindliche und jederzeit zu öffnende Verbindungtür widerspricht dem
Grundsatz der Abgeschlossenheit. Bei Wohnungen muss eine eigene
Wasserver- und Entsorgung sowie ein WC gegeben sein, jede Wohnung
benötigt einen eigenen, abschließbaren Zugang.