Die Verpflichtung zum barrierefreien Bauen dient Personen mit
eingeschränkter Geh- und Bewegungsfähigkeit, sowie eingeschränktem Hör-
und Sehvermögen. Betroffen sind Einrichtungen für Menschen mit
Behinderung. Öffentlich zugängliche Gebäude müssen barrierefrei
ausgebildet werden. Zu der Barrierefreiheit gehören Erschließungswege
und Toilettenräume. Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden werden
insbesondere Versammlungsstätten, Geschäftshäuser, Büro- und
Verwaltungsgebäude, Kirchen, Gaststätten und Arztpraxen gerechnet. Die
Bauordnung Berlin regelt in den §§ 31, 34, 45, 48 und 51 besondere
bauliche Anforderungen. Die maßgeblichen technischen Vorschriften sind
die DIN
18024 Teil 1 und Teil 2 (bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte
Menschen im öffentlichen Bereich) und die DIN 18025 Teil 1 und Teil 2
(barrierefreie Wohnungen). Zu speziellen Fragen der
behindertengerechten Ausgestaltung baulicher Anlagen kann die
Beratungsstelle "Bauen für Behinderte" bei der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung angesprochen werden.