Bestandsschutz ist die rechtliche Sicherung rechtmäßig bestehender
baulicher Anlagen und Nutzungen vor nachträglichen staatlichen
Anforderungen. Bestehende Gebäude, die nach früher gültigem Recht
rechtmäßig errichtet wurden, dürfen erhalten und weiter genutzt werden,
auch wenn sie dem heute gültigem Baurecht nicht mehr entsprechen.
Voraussetzungen sind:
- Das Gebäude hat zum Zeitpunkt seiner Errichtung oder später dem materiellen Recht entsprochen.
- Die vorhandene Bebauung ist weiter funktionsgerecht nutzbar und damit als solche noch schutzwürdig.
Geschützt ist allein das fertiggestellte Bauwerk, nicht ein Bauvorhaben.
Außerdem erfasst der Bestandsschutz nur das Bauwerk in seiner jetzigen
Form, nicht aber qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen.
In den Bestandsschutz fallen dabei:
- Unterhaltungsmaßnahmen,
- Instandsetzungsmaßnahmen,
- Modernisierungsmaßnahmen.
Folgen des Bestandsschutzes:
- Eine erlassene ist Abrissverfügung rechtswidrig.
- Grundstückseigentümer haben Anspruch auf Genehmigung
bestandserhaltender Maßnahmen, auch wenn diese nach einfachem Baurecht
unzulässig sind (aktiver Bestandsschutz), soweit die Änderungen nur
begrenzter und geringfügiger Art sind und zu keiner wesentlichen
Veränderung des ursprünglichen Bestandes führen - die Identität des
wiederhergestellten oder verbesserten mit dem ursprünglichen Bauwerk
gewahrt bleibt.
In engen Grenzen ist sogar eine bauliche Erweiterung zulässig (übergreifende Bestandsschutz), nämlich wenn gleichzeitig:- ein untrennbare Zusammenhang der Funktionen von Bestand und Neubau besteht.
- der Neubau nicht zu einer erheblichen Kapazitätserweiterung des Bestandes führt.
- der Schutz des vorhandenen Bestandes den Neubau gegenstandslos würde.
- Nachträgliche Anforderungen an die bauliche Anlage dürfen nur
gestellt werden, wenn diese zur Abwehr von Gefahren für Leben oder
Gesundheit oder unzumutbarer Belästigungen von der Allgemeinheit oder
der Nachbarschaft erforderlich sind.
Der Bestandsschutz endet:
- durch Funktionsverlust der Anlage.
- wenn der ursprüngliche Bestand in seiner Substanz nicht mehr vorhanden ist.
- wenn der Bestand über notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hinaus verändert wird.
- mit der erkennbaren endgültigen Aufgabe einer Nutzung.