Der Verkehrswert für Grundstücke und Gebäude ( Immobilien ) wird im § 194 BauGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/__194.html ) definiert:
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt ,
auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der
sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen
Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Unter gewöhnlichem Geschäftsverkehr
versteht man einen Handel auf einem freien Markt, wobei weder Käufer
noch Verkäufer unter Zeitdruck oder sonstigen Zwängen stehen und
ausschließlich objektive Maßstäbe zur Geltung kommen. Der Verkehrswert
ist somit der Wert, der sich im allgemeinen Geschäftsverkehr am
wahrscheinlichsten einstellen würde.Für die Ermittlung des
Verkehrswertes sind verschiedene Wertermittlungsverfahren
gebräuchlich. Der Verkehrswert wird dabei durch die Verhältnisse, die
am Bewertungsstichtag auf dem Grundstücksmarkt herrschen, bestimmt und
ist somit eine Größe, die nur zu diesem Stichtag Gültigkeit hat.